Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitbeilegungsstelle weder bereit noch verpflichtet.  

Lieferbedingungen

 

 

I. Maßgebliche Bedingungen

 

Diese Lieferbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Besteller oder anderen Auftraggebern (nachfolgend gemeinsam „Besteller“ genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten auch, wenn der Besteller bei der Bestellung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt.

 

 

II. Bestellungen

 

Bestellung sind ausschließlich schriftlich auszuführen.

 

Weichen Bestellungen von unserem Angebot ab, z.B. in Losgröße, Preis, Material, Ausführung, Zahlungs- und Lieferbedingungen u.s.w., müssen diese durch uns in Form einer Auftragsbestätigung anerkannt werden.

 

Bei Bestellungen außerhalb der Angebotsbindefrist, gelten die in unserer Auftragsbestätigung aufgeführten Konditionen. Diese gelten als stillschweigend vereinbart, wenn der Besteller diese nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht.

 

 

Wenn nicht anders vereinbart, beträgt die Angebotsbindefrist 3 Monate ab Angebotsabgabe.

 

 

Unser Mindestbestellwert beträgt 150,00 € pro Position und Bestellung. Bei einer Unterschreitung des Mindestbestellwertes, werden unabhängig vom Stückpreis, 150,00 € pro unterschrittener Position berechnet.

 

 

III. Lieferfrist

 

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, evtl. Materialbeistellungen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

 

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

 

Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferung eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.

 

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller bald möglichst mitgeteilt.

 

Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

 

 

IV. Lieferumfang

 

Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.

 

Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

 

 

V. Annullierungskosten

 

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 30 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

 

 

VI. Verpackung und Versand

 

Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.

 

 

VII. Abnahme und Gefahrenübergang

 

Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abwei-chender Vereinbarung (Lieferung durch uns) erfolgt die Übergabe in 06779 Schierau, Am Bahnhof Marke. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.

 

Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.

 

Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.

 

 

VIII. Preisänderungen

 

Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr las vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

 

Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

 

 

IX. Gewährleistung

 

Wir übernehmen in der folgenden Weise die Haftung für Mängel an den Liefergegenständen:

 

Bei Lieferung hat der Besteller die Ware auf Vollständigkeit und Maßhaltigkeit zu überprüfen. Mängel sind innerhalb von 14 Tagen schriftlich bei uns anzuzeigen.

 

Während der gesetzlichen Frist nach der Übernahme des Liefergegen-standes, hat der Besteller einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder sind für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Besteller anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen.

 

Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.

 

Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haften wir nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

 

 

X. Eigentumsvorbehalt

 

Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.

 

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlung, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

 

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.

 

Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:

 

Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt und jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreis (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

 

Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

 

Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.

 

Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.

 

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

 

XI. Haftung aus Delikt

 

Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.

 

 

XII. Zahlungsbedingungen

 

Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig. Dies gilt auch bei Teillieferungen.

 

Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.

 

Verzugszinsen berechnen wir mit 6,0 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz/Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.

 

Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten Gegenansprüche des Bestellers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

 

 

XIII. Schutzrechte

 

Der Besteller haftet dafür, dass durch seine Bestellung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.

 

 

XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort ist 06779 Raguhn-Jeßnitz OT Marke. Als Gerichtsstand wird Bitterfeld vereinbart.

 

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

 

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

 

 

XV. Sonstiges

 

Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

 

Geschäftsabschlüsse, sowie schriftliche und mündliche Korrespondenz müssen für ihrer Wirksamkeit in deutscher Sprache verfasst sein.

 

Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

 
 
 

Einkaufsbedingungen

 

 
 

I. Maßgebliche Bedingungen

 

Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam „Lieferant“ genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten auch, wenn der Lieferant, insb. bei der Annahme der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt.

 

 

II. Bestellung

 

Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie von uns schriftlich abgefasst und unterschrieben ist. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben. Im Einzellfall von uns vorgegebene Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zusetzen, so dass unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.

 

Bestellungsannahmen sind uns durch Unterschrift auf der Kopie bei der Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab Bestellung zu bestätigen, sonst sind wir zum Widerruf berechtigt.

 

Abweichungen in Qualität und Quantität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

 

Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt werden, bleiben unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung geliefert werden. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen im Einzellfall sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert werden.

 

 

III. Liefertermine

 

 

Die vereinbarten Lieferfristen und –termine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrages einzuholen.

 

Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir nach Mahnung das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 5 % des Netto-Bestellwertes und/oder der Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.

 

Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.

 

 

IV. Lieferung/Verpackung

 

Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle. Haben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart.

 

Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über.

 

Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anders vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von uns vorgeschriebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. Bei Rücksendung sind mindestens zwei Drittel des berechneten Wertes gutzuschreiben.

 

 

V. Dokumentation

 

Rechnungen, Lieferscheine und Packzettel sind in zweifacher Ausfertigung jeder Sendung beizufügen, diese Dokumente müssen enthalten: 

 

- Nummer der Bestellung

- Menge und Mengeneinheit

- Brutto-, Netto- und ggf. Berechnungsgewicht

- Artikelbezeichnung mit unserer Artikelnummer

- Restmenge bei Teillieferungen

- sowie alle geforderten gesetzlichen Angaben

 

Bei Frachtsendungen ist uns eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln.

 

 

VI. Preise

 

Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind die vereinbarten Preise Festpreise, sofern der Lieferant seine betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt.

 

Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten.

 

 

VII. Rechnung/Zahlung

 

Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei Teillieferungen gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen.

 

Bei Skontogewährung erfolgt die Bezahlung:

 

- bis zu 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto

- bis zu 30 Tagen netto

 

 

Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten.

 

 

VIII. Garantie/Gewährleistung/Beanstandung

 

Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung unseren Angaben entspricht. Unsere Bestellung bzw. unser Auftrag wird fach- und sachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik ausgeführt.

 

Bei Lieferung fehlerhafter Ware wird dem Lieferanten Gelegenheit zur Nachbesserung oder Nachlieferung gegeben. Kann der Lieferant diese nicht durchführen oder kommt er dem nach Aufforderung und Fristsetzung nicht unverzüglich nach, so sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückzuschicken sowie uns anderweitig einzudecken. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, nach Benachrichtigung des Lieferanten, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.

 

Für das vom Lieferanten gefertigte Produkt bzw. für den von ihm durchgeführten Auftrag endet die Gewährleistung mit Ablauf von 24 Monaten nach Lieferung und Abnahme.

 

Soweit vorstehend nicht anders geregelt, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

 

IX. Produzentenhaftung

 

Für Fehler an der Ware, die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, stellt dieser uns von der daraus resultierenden Produzentenhaftung insoweit frei, wie er selbst auch unmittelbar haften würde.

 

 

X. Schutzrechte

 

Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

 

 

XI. Höhere Gewalt

 

Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen u.ä. Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

 

 

XII. Verwahrung/Eigentum

 

Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden.

 

Die Gegenstände, die mit dem von uns beigestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand unser Eigentum. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für uns, im Kaufpreis sind Kosten für die Verwahrung für die für uns verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten.

 

 

XIII. Geschäftsgeheimnisse

 

Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behalten.

 

 

XIV. Allgemeine Bestimmungen

 

Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.

 

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt, auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, deutsches Recht unter Einschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.

 

Geschäftsabschlüsse, sowie schriftliche und mündliche Korrespondenz müssen für ihrer Wirksamkeit in deutscher Sprache verfasst sein.

 

Erfüllungsort ist 06779 Raguhn-Jeßnitz OT Marke. Für die Lieferung kann etwas anderes vereinbart werden.

 

Gerichtsstand ist Bitterfeld

 

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